Das neue "Button-Gesetz" ab 01.08.2012 - Pflichten für Onlineshops

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Das neue "Button-Gesetz" ab 01.08.2012 - Wir helfen bei der Umsetzung

Zum 01.08.2012 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die alle Onlineshop-Betreiber betrifft, die (auch) an Verbraucher verkaufen. Das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wurde am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die darin definierten Formvorschriften für Webshops gelten ab dem 1. August ohne jede Übergangsfrist.

Eine Nichtbefolgung der neuen Formvorschriften kann in kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber resultieren. Noch wichtiger im unmittelbaren Alltagsgeschäft dürfte aber sein, dass die Nichtbeachtung dazu führt, dass der Vertrag mit Ihrem Kunden rein formal überhaupt nicht zustande kommt.

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Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben

Bitte beachten Sie, dass nachfolgende Informationen keine Rechtsberatung darstellen und von uns unverbindlich und ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit rein zu Informations- und Hinweiszwecken wiedergegeben werden. Bitte holen Sie im Zweifelsfall eine rechtsverbindliche Auskunft und Beratung von Ihrem Rechtsanwalt ein.

Mit dem neuen Gesetz, gemeinhin als "Button-Lösung" oder auch "Button-Gesetz" bezeichnet, wird §312g BGB um 3 Absätze erweitert. Darin werden Shopbetreibern sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons vorgegeben als auch neue Informationspflichten auferlegt.

Es handelt sich also keinesfalls, wie oft missverstanden, einfach nur um die Pflicht, den Button im Shop zu ändern. Es ergeben sich aufgrund der neuen Informationspflichten vielmehr weitere Probleme in der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.
  • Beschriftung des die Bestellung abschließenden Buttons
    Dem Verbraucher muss klar und deutlich gezeigt werden, dass er sich mit dem Abschluss der Bestellung zu einer Zahlung verpflichtet. Daher muss der Button eindeutig und gut sichtbar die Verbindlichkeit und Zahlungsverpflichtung des Bestellvorgangs wiedergeben. Der Button muss also, ohne weitere Textbestandteile, die Worte "Zahlungspflichtig bestellen" enthalten. Formulierungen wie "Kaufen" oder "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" sollen auch zulässig sein. NICHT zulässig sind hingegen Formulierungen wie "Bestellen", "Weiter" oder "Bestellung abgeben".


  • Erfüllung von Informationspflichten
    Dem Verbraucher müssen, bevor er seine Bestellung abschließt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise folgende Informationen erteilt werden:
    • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
      Beispiel: Bei Bekleidungsartikeln sind regelmäßig die folgenden Angaben wesentlich: Material, gewählte Farbe, gewähltes Modell/Schnitt, gewählte Größe, Waschbarkeit, bei Mehrfachpackungen entsprechend die Beschreibung der einzelnen Teile.
    • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
    • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
    • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.


  • Gestaltungsvorgaben
    • Die Anzeige der wesentlichen Informationen kann NICHT auf einer gesonderten, verlinkten Seite oder als Download bereitgestellt werden.
    • Die wesentlichen Informationen und der Bestellbutton dürfen NICHT durch optisch trennend wirkende Gestaltung auseinandergerissen, um den Eindruck beim Verbraucher zu verhindern, zwischen den wesentlichen Informationen und dem Bestellbutton bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang.
    • Umstritten ist bzw. unterschiedliche Interpretationen gibt es zu folgender Vorgabe: Die wesentlichen Informationen und der Bestellbutton dürfen auf der Bestellseite NICHT so weit voneinander entfernt dargestellt werden, dass der Verbraucher sie "bei Nutzung einer üblichen Bildschirmdiagonale" nicht gleichzeitig sehen kann, sondern erst herunterscrollen muss, um das ganze Bild zu erhalten.
      Diese Vorgabe ist in vielen Fällen schon rein praktisch nicht umsetzbar und wird – unserer Meinung nach – eher wie vom Shopbetreiber-Blog interpretiert zu verstehen sein: "(…) dahingehend, dass der Verbraucher zwar Scrollen darf, die zu erteilenden Informationen aber auf keinen Fall unterhalb des Bestell-Buttons erteilt werden dürfen". Damit ist auch die Gestaltungsempfehlung des Händlerbunds, der zwei Buttons enthält (oder einen mitscrollenden, statischen), eher mit Vorsicht zu genießen.

Was ist zu tun?

Die Umsetzung der Button-Beschriftung ist der allerkleinste Aufwand und schnell erledigt. Komplizierter wird es mit der Ausgabe der "wesentlichen Informationen" (Produktbeschreibung, Preis, Versand, Vertragslaufzeit), hier insbesondere die der Produktbeschreibung. Solche Informationen sind häufig im Fleißtext der Produktbeschreibung zu finden - diese nochmals vollständig auf der Bestell-Zusammenfassungsseite auszugeben, erscheint wenig sinnvoll. Möglicherweise kann man die wesentlichen Produkteigenschaften auch aus den im Shop hinterlegten Artikel-Attributen ableiten? Nur - werden dort auch alle "wesentlichen Eingenschaften" erfasst? Und wissen Sie überhaupt, was zu den "wesentlichen Eigenschaften" Ihrer konkreten Artikel gehört? Hier ist in Ihrem konkreten Fall unter Umständen weiterer Aufwand (Anpassung / Ergänzung der Artikelstammdaten) erforderlich.

Die rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls können wir Ihnen nicht abnehmen - seht wohl können wir Sie aber bei der technischen Umsetzung unterstützen.


Was wir für Sie tun können!

  • Austausch des Bestellbuttons nach Ihren Vorgaben;
  • Ergänzung der Produktauflistung auf der letzten Bestellseite vor Abschluss der Bestellung um die wesentlichen Produkt-/Dienstleistungsmerkmale; Entweder Ausgabe der kompletten Produktbeschreibung, einer ggf. vorhandenen Kurzbeschreibung, die alle wesentlichen Merkmale enthält oder Programmierung eines speziellen Zusatzfeldes, in dem diese Merkmale gepflegt werden und das ausschließlich auf der Bestellseite angezeigt wird. Die wesentlichen Informationen müssen in jedem Fall durch Sie bereitgestellt/gepflegt werden;
  • Falls noch nicht vorhanden: Die Aufführung aller weiteren Kosten / Gebühren / Steuern, ggf. auch Zölle bei Auslandslieferungen usw;
  • Ggf. die Beseitigung „optisch trennender Gestaltung“ auf der Bestellseite;
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